Archiv des MonatsFebruar, 2007

Die Entwicklung des Gesetzlichen Rentenniveaus

Angabe in Prozent vom Bruttoeinkommen

Rentenbeginn in… Bruttorente = …

  • 2010 = ca. 44%
  • 2015 = ca. 43%
  • 2020 = ca. 42%
  • 2025 = ca. 40%
  • 2030 = ca. 38%
  • 2035 = ca. 37%
  • 2040 = ca. 36%

(Quelle: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger 2004)

Wichtig: Bruttorente abzüglich Steuer = verfügbare Alterseinkunft!!!

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Wichtige Info’s zur Riester-Rente

Kindererziehungszeit

Eltern, die auf Grund von Kindererziehungszeit beurlaubt sind, sind unmittelbar förderberechtigt. Der zu zahlende Eigenbeitrag ergibt sich somit auch hier aus dem Bruttoeinkommen des Vorjahres. Jedoch muss mindestens der Sockelbeitrag gezahlt werden, da es sich in diesem Fall nicht um einen abgeleiteten Vertrag handelt.

Kinderzulage trotz Ausbildung

Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, haben in der Regel einen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulage. Besteht Anspruch auf Kindergeld, haben natürlich auch die Eltern (ein Elternteil) weiterhin Anspruch auf die Kindergeldzulage für dieses Kind.

Zuordnung der Kinderzulage

Unabhängig davon, wer von beiden kindergeldberechtigt ist, wird bei verheirateten, zusammenveranlagten Partnern die Kinderzulage in der Regel dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben. Bei getrennt lebenden bzw. ledigen, förderfähigen Personen gilt statt dessen: die Kinderzulage erhält der oder die Kindergeldberechtigte.

Beamte

Beamte sind unmittelbar förderberechtigt. Zur Gewährung der stattlichen Zulage benötigt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin die Besoldungsbezüge bzw. Amtsbezüge. Die Meldung darüber muss von der zuständigen Besoldungsstelle des Beamten erfolgen.
Zusätzlich müssen Beamte eine Zulagennummer beantragen.

Anbieterwechsel

Grundsätzlich hat jeder Riestervertragsinhaber das Recht seinen Altersvorsorgevertrag vor dem Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das bisher angesammelte Kapital auf einen anderen¼br /> Riestervertrag (bei einem anderen Anbieter) zu übertragen.
Die Kündigungsfrist beträgt: drei Monate zum Ende des Kalendervierteljahres.

Dauerzulagenantrag

Gute Anbieter von Riesterverträgen räumen ihren Kunden die Möglichkeit der Dauerzulagenvollmacht ein. Somit entfällt für die förderfähige Person das jährliche Ausfüllen des umfangreichen Zulagenantrages. Denn der Anbieter leitet dann die entsprechenden Angaben und Daten pünktlich, nach vorheriger Abfrage des Einkommens und der Höhe der zulagenberechtigten Kinder vom Kunden, im Auftrag an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen weiter.

Kapitalentnahme für Kauf oder Bau der eigenen Wohnimmobilie

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Riestervertrag (jedoch nicht aus der Betrieblichen Altersversorgung) Kapital für den Kauf oder den Bau der eigenen Wohnimmobilie entnommen werden. Die Höhe des Entnahmebetrages muss zwischen 10.000 und 50.000 EUR liegen. Die Rückzahlung in den Altersvorsorgevertrag muss bis zum 65. Lebensjahr in monatlichen, konstanten Raten erfolgen. Rückzahlungsbeginn: zwei Jahre nach Kauf bzw. Bau der Wohnimmobilie.

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Altersvorsorge-Produkte im Überblick | Teil V: Lebensversicherung

Altersvorsorge-Produkte im Überblick

Teil V: Lebensversicherung

Leistungen und Verfügbarkeit:

  • bei Tod der versicherten Person erfolgt Kapitalleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme an die Hinterbliebenen (Bezugsberechtigten)
  • bei Vertragsablauf erfolgt Kapitalauszahlung an den Versicherungsnehmer
  • alternativ ist oft eine Verrentung des Deckungskapitals an Stelle der Einmalauszahlung wählbar
  • keine Einschränkungen bei der Verfügbarkeit

Förderung:

  • keine Förderung

Steuern:

  • der Ertrag (Ablaufleistung minus Beitragssumme) ist zu 50% steuerfrei, wenn die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre Laufzeit aufweist

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Altersvorsorge-Produkte im Überblick | Teil IV: Riester-Rente (Förderrente)

Altersvorsorge-Produkte im Überblick

Teil IV: Riester-Rente (Förderrente)

Leistungen und Verfügbarkeit:

  • Rente frühestens ab dem 60.Lebensjahr
  • Kapitalauszahlung in Höhe von 30% des Deckungskapitals einmalig möglich, Rest muss verrentet werden
  • Todesfallleistung nur an Ehepartner möglich: Kapitalübertragung bzw. Rentengarantiezeit

Förderung:

  • staatliche Zulagen für föderfähige Person und deren kindergeldberechtigte Kinder
  • alternativ Steuerminderung

Steuern:

  • die Rentenleistungen werden zu 100% besteuert

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Altersvorsorge-Produkte im Überblick | Teil III: Betriebliche Altersvorsorge

  • Altersvorsorge-Produkte im Überblick

Teil III: Betriebliche Altersvorsorge

Leistungen und Verfügbarkeit:

  • Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr
  • Todesfallleistungen sind nur für Lebenspartner und Kinder vereinbar, für die Anspruch auf Kindergeld besteht

Förderung:

  • Beiträge können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden
  • wenn arbeitgeberfinanziert, dann entfällt Sozialversicherungspflicht
  • bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds wirken sich maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuer- und abgabenmindernd aus; in 2007 sind das max. 2.520,00 EUR
  • u.U. können weitere 1.800,00 steuerwirksam angelegt werden

Steuern:

  • die Rentenleistungen werden zu 100% besteuert
  • zusätzlich sind sie sozialabgabepflichtig: es besteht Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung

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Wichtiges Urteil zum Bezugsrecht

Der Bundesgerichtshof entscheidet am 14.02.2007 zum Bezugsrecht bei privaten Renten- und Lebensversicherungen wie folgt (Az.: IV ZR 150/05):

Wenn bei Vertragsschluß einer privaten Rentenversicherung für den Fall des Todes der versicherten Person, der Ehepartner der versicherten Person als Bezugsberechtigter bzw. Bezugsberechtigte eingesetzt wurde, so wird die Leistung an den Ehepartner ausgezahlt, der/die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes mit der versicherten Person verheiratet war.

Das heißt: wenn die Ehe nach Vertragsabschluß geschieden wurde und die versicherte Person erneut geheiratet hat, so hat auch dann der Ex-Ehepartner bzw. die Ex-Partnerin Anspruch auf die Todesfallleistung.

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Altersvorsorge-Produkte | Teil II: Private Rentenversicherung

Altersvorsorge-Produkte im Überblick

Teil II: Private Rentenversicherung

Leistung und Verfügbarkeit:

  • in der Regel lebenslange Rentenzahlung
  • Rentenbeginn ist frei wählbar
  • Kapitalauszahlung (auch anteilig) möglich
  • Todesfallleistungen frei vereinbar
  • Kapitalerhalt für Hinterbliebene gesichert

Förderung:

  • Beiträge werden nicht steuerlich gefördert

Steuern:

  • geringer Anteil der Rentenleistung wird besteuert
  • bei Rentenbeginn zum 65.Lebensjahr nur 18%
  • bei Rentenbeginn zum 60.Lebensjahr 22%
  • bei Rentenbeginn zum 55.Lebensjahr 26%

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Altersvorsorge-Produkte | Teil I: Basisrente

Altersvorsorge-Produkte im Überblick

Teil I: Basisrente

Leistung und Verfügbarkeit:

  • Rentenzahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr
  • Todesfall-Leistungen sind nur als Renten und nur für Ehepartner und Kinder (mit Anspruch auf Kindergeld) wählbar
  • kann nicht abgetreten oder vererbt werden

Förderung:

  • die Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden (in 2007 64%, allmählich ansteigend auf 100% in 2025)
  • max. 20.000,00 EUR für Ledige und max. 40.000,00 EUR für zusammenveranlagte Ehepartner

Steuern:

  • die Rentenleistungen werden ab dem Rentenbeginnjahr 2040 zu 100% besteuert
  • in 2007 zu 54%

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Frist für Rentenansprüche aus Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR

Beschäftige in der ehemaligen DDR müssen ihre Rentenansprüche aus dieser Zeit bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, sonst kann es sein, dass eine geminderte Rente riskiert wird.

Das Rentenversicherungskonto muss vollkommen geklärt werden, damit alle Ansprüche gesichert bleiben. Laut Gesetz werden alle DDR-Lohnunterlagen zum Jahreswechsel 2011/2012 vernichtet. Somit haben Arbeitnehmer mit Beschäftigungzeiten in der DDR Zeit bis zum 31.12.2011 ihre Versicherungszeiten vollständig zu klären.

Die erforderlichen Antragsunterlagen gibt es bei allen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und auch auf deren Internetseiten.

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Arbeitgeber haften bei Betrieblicher Altersvorsorge

Laut Betriebsrentengesetz (BetrAVG) §1 Abs.1 Satz 3 haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen bei der Betrieblichen Altersvorsorge. Diese wird in der Mehrzahl auf versicherungsförmigen Durchführungswegen (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) über externe Versorgungsträger (Versicherer) geregelt. Sollten also diese, die arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen nicht erbringen, muss der Arbeitgeber dafür gerade stehen.

Viele Arbeitgeber gehen aus Unwissenheit hier ein hohes, unkalkulierbares Risiko ein. Werden zum Beispiel Direktversicherungen in Form von Fondspolicen ohne Wertsicherungsmaßnahmen abgeschlossen, so haftet der Arbeitgeber mindestens für die gezahlten Beiträge.

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