Archiv des MonatsMai, 2007

Auswirkungen der “Rente mit 67″ auf die Witwen- und Witwerrente

Auswirkungen der “Rente mit 67″ auf die Witwen- und Witwerrente

momentan gilt:

  • ab Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe/des Witwers werden 55 Prozent der (rechnerischen) Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Ehepartners als Hinterbliebenenversorgung gezahlt.
  • vor dem 45. Lebensjahr werden lediglich 25 Prozent gezahlt (wenn keine minderjährigen Kinder erzogen werden)

das ändert sich durch das Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz:

  • ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze der Witwen bzw. der Witwer zur Erlangung der Großen Witwen- bzw. Witwerrente schrittweise bis zum Jahr 2029 auf das 47. Lebensjahr angehoben.

Damit klar wird, wovon hier die Rede ist, folgendes Rechenbeispiel für die aktuelle Regelung:

ein Arbeitnehmer erzielt ein mtl. Bruttoeinkommen in Höhe von 2.500,00 EUR. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente würde sich fürr diesen Arbeitnehmer auf ca. 875,00 EUR (!) belaufen. Stirbt dieser Arbeitnehmer so hätte seine hinterbliebene Ehefrau folgende Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung:

Große Witwenrente

  • 481,25 EUR

Kleine Witwenrente

  • 218,75 EUR .

(Angaben ohne Gewähr)

Ich frage: Wie soll die Witwe Ihren Lebensunterhalt und/oder die Versorgung und Erziehung der Kinder finanzieren?

Ich sage: jedes Ehepaar, das seine Hinterbliebenenversorgung nicht durch private Vorsorge (Lebensversicherung u.ä.) regelt, handelt fahrlässig!

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Rente mit 67

Bundesrat und Bundestag haben das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Damit steht fest:

Die Regelaltersgrenze wird ab den Jahrgängen 1947 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Alle ab 1964 Geborenen können abschlagsfrei erst mit dem 67. Lebensjahr in Rente gehen!

Das hat gravierende Auswirkungen auf die Situation der Alterseinkünfte der zukünftigen Rentner. Denn bei vorzeitigem Rentenbezug werden die Abschlägege (lebenslange Rentenkürzungen) nicht mehr wie bisher vom 65. Lebensjahr gerechnet, sondern vom 67. Wer früher in den Ruhestand gehen will (oder muss) muss pro Jahr auf 3,6% seiner Rentenleistung verzichten.

Beispiel: vorzeitiger Rentenbezug mit 65 (!) = - 7,2% Rente lebenslang…

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Rekordjahr bei Riester-Rente

Laut Amberger Zeitung vom 15.05.2007, wird die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in diesem Monat ca. 740 Millionen Euro an Zulagen an Nutzer der Riesterförderung auszahlen. So viel wie noch nie.

Hier noch einmal die Zulagen Beträge, für alle, die immer noch behaupten: “Riester? Ist nix für mich…”:

  • Grundzulage = 114 EUR
  • Kinderzulage = 138 EUR .

Ab kommendem Jahr gibt es noch mehr:

  • Grundzulage = 154 EUR
  • Kinderzulage = 185 EUR .

Dazu kommen ggf. interessante Steuervorteile.

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steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Geleistete Beiträge für so genannte Vorsorgeaufwendungen finden im Rahmen der Steuererklärung Anerkennung durch das Finanzamt. Dabei wird zwischen Aufwendungen für Rentenversicherungen und anderen Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Krankenversicherungen, unterschieden. Die steuerlichen Gegebenheiten für Altersvorsorgeaufwendungen habe ich bereits ausführlich hier im Blog unter der Rubrik “Basisrente” bzw. “Rürup-Rente” beschrieben.

Heute möchte ich die Regelungen über “Andere Vorsorgeaufwendungen” kurz erörtern:

diese finden bis zum Höchstbetrag von 1.500,00 EUR im Jahr steuerliche Berücksichtigung, wenn der/die Versicherte die Beiträge für die Krankenversicherung nicht vollständig alleine zahlen muss.

Folgende Aufwendungen finden in diesem Fall bis zur genannten Höchstgrenze (nach Günstigerprüfung! u.U. gilt dann altes Recht) Berücksichtigung:

Beiträge für

  • Krankenversicherung und Krankenzusatzversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung
  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Kurkostenversicherung
  • Unfallversicherung
  • selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Lebensversicherung und/oder Rentenversicherung mit und ohne Kapitalwahlrecht deren Beginn vor dem 01.01.2005 war und die bespart wurde.

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Altersvorsorge für Frauen besonders wichtig

Fehlende Versicherungsjahre und somit geringere Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung ergeben bei vielen Frauen oft eine zu niedrige Altersrente.

So lag die durchschnittliche Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2005 für Männer bei 995 EUR und für Frauen bei 508 EUR! (Quelle: Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung)

Dieses Manko vieler Frauen bei den Altersbezügen aus der GRV resultiert aus:

  • Kindererziehungszeiten
  • Pflege von Familienangehörigen
  • geringere Einkünfte als Männer
  • oft nur Beschäftigung auf 400 EUR-Basis
  • Teilzeitbeschäftigung um Haushalt und Kindererziehung sicherzustellen
  • usw., usw. …

Zu der geringeren Rentenerwartung gesellt sich eine höhere Lebenserwartung der Frauen. Aus meiner eigenen Erfahrung als Versicherungsfachmann weiß ich, dass immer noch viele Frauen (und Männer) wenig Handlungsbedarf bei der Regelung ihrer Altersvorsorge sehen. Die Begründung ist meistens: “Mein Mann bekommt später `mal genug Rente… das reicht für uns beide…”

Eine Fehleinschätzung der Lage, die viele Witwen mit Altersarmut “bezahlen” müssen, denn selten ist die Hinterbliebenenversorgung ausreichend geregelt! Meistens kommt das böse Erwachen, wenn der Gatte unerwartet verstirbt.

Deshalb: Liebe Frauen stellt Eure Altersvorsorge auf eigene Füße und beginnt so früh wie möglich damit! Je früher eine Private Rentenversicherung abgeschlossen wird, desto geringer ist der Beitragsaufwand…

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Steuerpflicht auf Rente wächst…

Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente wächst von Jahr zu Jahr. Ab dem Jahr 2040 sind 100 Prozent der gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Den Teil der Rente, der bis dahin für die Rentner steuerfrei bleibt, die vor 2040 Rentner werden, legt das Finanzamt bis zum Lebensende fest.

Jahr des Rentenbeginns / Steuerpflichtige Rente

  • 2007/54 Prozent
  • 2008/56 Prozent
  • 2009/58 Prozent
  • 2010/60 Prozent
  • 2011/62 Prozent
  • 2012/64 Prozent
  • 2013/66 Prozent
  • 2014/68 Prozent
  • 2015/70 Prozent
  • 2016/72 Prozent
  • 2017/74 Prozent
  • 2018/76 Prozent
  • 2019/78 Prozent
  • 2020/80 Prozent
  • 2021/81 Prozent
  • 2022/82 Prozent
  • 2023/83 Prozent
  • 2024/84 Prozent
  • 2025/85 Prozent
  • 2026/86 Prozent
  • 2027/87 Prozent
  • 2028/88 Prozent
  • 2029/89 Prozent
  • 2030/90 Prozent
  • 2031/91 Prozent
  • 2032/92 Prozent
  • 2033/93 Prozent
  • 2034/94 Prozent
  • 2035/95 Prozent
  • 2036/96 Prozent
  • 2037/97 Prozent
  • 2038/98 Prozent
  • 2039/99 Prozent
  • 2040/100 Prozent .

(Angaben ohne Gewähr)

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Versorgungsausgleich regelt Rentenansprüche Geschiedener

Die spätere Rente geschiedener Eheleute wird über den so genannten Versorgungsausgleich geregelt (verteilt). Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht im Scheidungsverfahren. Es werden die Altersrentenansprüche beider Ehepartner, die im Laufe der Ehe erworben wurden, herangezogen. Der Ehepartner mit der höheren Rentenanwartschaft muss dem anderen abgeben. Beide Ehepartner müssen für den Zeitraum ihrer gültigen Ehe gleiche Ansprüche erhalten. Selbst der Güterstand der Ehepartner ist dabei nicht relevant. Laut Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. XII ZR 265/02) “schützt” auch eine Ehevertrag nicht vor dem Versorgungsausgleich. Bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches werden alle Vorsorgeansprüche herangezogen.

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Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragsfreie Zeiten

Entgeltpunkte können Versicherte in der Gesetzlichen Rentenversicherung auch für beitragsfreie Zeiten bekommen. Beitragsfreie Zeiten gliedern sich dabei in:

Berücksichtigungszeiten

  • Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes

Zurechnungszeiten

  • wenn früh eine Berufsunfähigkeit eintritt werden Zurechnungszeiten ab dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung bis zum frühst möglichen Eintritt in die Altersrente verrechnet

Anrechnungszeiten

  • bei Krankheit
  • bei Arbeitslosigkeit
  • Mutterschutz
  • Schulbesuch
  • Studium

Ersatzzeiten

  • in der Regel für Militärdienst.

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