Auswirkungen der “Rente mit 67″ auf die Witwen- und Witwerrente
Auswirkungen der “Rente mit 67″ auf die Witwen- und Witwerrente
momentan gilt:
- ab Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe/des Witwers werden 55 Prozent der (rechnerischen) Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Ehepartners als Hinterbliebenenversorgung gezahlt.
- vor dem 45. Lebensjahr werden lediglich 25 Prozent gezahlt (wenn keine minderjährigen Kinder erzogen werden)
das ändert sich durch das Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz:
- ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze der Witwen bzw. der Witwer zur Erlangung der Großen Witwen- bzw. Witwerrente schrittweise bis zum Jahr 2029 auf das 47. Lebensjahr angehoben.
Damit klar wird, wovon hier die Rede ist, folgendes Rechenbeispiel für die aktuelle Regelung:
ein Arbeitnehmer erzielt ein mtl. Bruttoeinkommen in Höhe von 2.500,00 EUR. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente würde sich fürr diesen Arbeitnehmer auf ca. 875,00 EUR (!) belaufen. Stirbt dieser Arbeitnehmer so hätte seine hinterbliebene Ehefrau folgende Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung:
Große Witwenrente
- 481,25 EUR
Kleine Witwenrente
- 218,75 EUR .
(Angaben ohne Gewähr)
Ich frage: Wie soll die Witwe Ihren Lebensunterhalt und/oder die Versorgung und Erziehung der Kinder finanzieren?
Ich sage: jedes Ehepaar, das seine Hinterbliebenenversorgung nicht durch private Vorsorge (Lebensversicherung u.ä.) regelt, handelt fahrlässig!